Ihre Verkehrsunfall Checkliste

Stellen Sie den Motor aus und die Warnblinkanlage ein. Sichern Sie unverzüglich die Unfallstelle (Warndreieck) und helfen Sie Dritten. Achten Sie dabei auch auf Ihre eigene Sicherheit! Ruhe bewahren, auch wenn es um Ihren geliebten Oldtimer geht.

Sollte Personenschaden eingetreten oder größerer Sach­schaden zu beklagen sein, so ist unverzüglich die Polizei zu informieren, ebenso, wenn Alkohol oder sonstige Drogen im Spiel sein könnten. Geben Sie an der Unfall­ stelle keinerlei Erklärungen ab, und zwar weder gegen­ über der Polizei noch gegenüber sonstigen Dritten, insbe­sondere gegenüber dem Unfallgegner.

Fertigen Sie, auch falls die Polizei hinzugezogen worden sein sollte, selbst Lichtbilder (wollten Sie nicht schon seit langem einen Fotoapparat, einen Unfallbericht, Kreide usw. im Handschuhfach deponieren?) Sollte keine Polizei hinzugezogen worden sein, so sollten eine Unfallskizze sowie ein Unfallbericht, der von sämtlichen Unfallbeteilig­ ten unterschrieben werden sollte, gefertigt werden. 

Folgende Daten müssen unbedingt in Erfahrung gebracht werden: Name und Anschrift von Fahrer und Halter (Aus­ weise zeigen lassen!) sowie Kennzeichen und genaue Bezeichnung des anderen Fahrzeuges sowie Namen und Anschriften etwaiger Zeugen. Bringen Sie möglichst auch die Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Erfahrung.

Die Polizei hilft bei der Suche nach einem Abschlepp­ unternehmen gerne weiter. Achten Sie darauf, dass der Oldtimer im Zweifel huckepack genommen und nicht

,,geschleppt“ wird, um weitere Schäden auszuschließen. Passen Sie am besten bei Auf- und Abladen selbst mit auf. Wenn die Werkstatt Ihres Vertrauens nicht in der Nähe ist, ist es meist sinnvoll, den Oldtimer zunächst in die nächste Markenwerkstatt des Herstellers bringen zu lassen. Sinn­ voll deshalb, weil nur die erforderlichen Kosten vom Unfallgegner zu erstatten sind und notwendig, um nicht eventuell auf einem teil der Kosten sitzen zu bleiben. Nach Erstattung des Sachverständigengutachtens kann dann das Fahrzeug immer noch in eine Oldtimer Spezialwerkstatt weiter transportiert werden. Lassen Sie sich aber nicht auf den von der Werkstatt empfohlenen Gutachter ein, son­dern beauftragen Sie mit Hilfe Ihres Anwalts einen Oldtimer Experten.

Beauftragen Sie sogleich einen Rechtsanwalt, der sich mit Oldtimern und dem Verkehrsrecht gut auskennt, und zwar auch dann, wenn die Haftungsfrage eindeutig erscheint.

Nur ein versierter Rechtsanwalt kann auf gleicher Augen­ höhe mit dem Sachbearbeiter der Versicherung korrespon­dieren. Nur über Ihren Anwalt lässt sich Akteneinsicht in Akten von Gerichten, der Staatsanwaltschaft und der Polizei nehmen. Die Anwaltskosten sind, sowie und soweit eine Haftung des Unfallgegners besteht, von dessen Ver­sicherung zu übernehmen.

Sie sind berechtigt, einen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen. Dies muss unbedingt ein Experte für Oldtimer sein, sonst sind Probleme vorprogrammiert. Ihr

Anwalt kann sicher mit Adressen helfen. Auch die Kosten des Sachverständigen sind, soweit die gegnerische Ver­sicherung einstandspflichtig ist, von dieser zu überneh­men. Beauftragt die Versicherung einen eigenen Sachver­ständigen, so gilt oft wessen Brot ich ess, des Lied ich sing“. Deshalb sollte auch bei möglicher Teilschuld ein eigener Sachverständiger beauftragt werden, auch wenn dann dessen Kosten möglicherweise anteilig selbst zu tragen sind. Wird hingegen die eigene Kaskoversicherung genommen, so sehen die zugrunde liegenden Versiche­rungsbedingungen in aller Regel vor, dass die Versicherung selbst einen Gutachter zu beauftragen (und dessen Kosten zu tragen) hat. Wenn ein solches Gutachten dann unbe­friedigend ausfällt, sollte man mit seinem Anwalt bespre­chen, ob sich die Kosten für einen eigenen (Gegen-) Gutachter lohnen.

Dem Geschädigten steht es frei, entweder fiktiv abzurech­ nen (das heißt, er lässt sich den im Gutachten festgestell­ ten Nettoreparaturaufwand auszahlen) oder aber das Fahr­ zeug tatsächlich reparieren zu lassen. Welcher Weg eingeschlagen wird, entscheidet alleine der Geschädigte.

In der Auswahl einer Werkstatt ist der Geschädigte frei und muss sich nicht durch die Versicherung auf eine bestimmte billige Werkstatt verweisen lassen. ACHTUNG: Keine Aufträge gegenüber dem Reparaturbetrieb zur Geltendmachung von Ansprüchen erteilen und dort nichts unterschreiben, ohne dies zuvor mit Ihrem Anwalt abge­sprochen zu haben.

Auch und gerade bei Oldtimern kann eine unfallbedingte Wertminderung eintreten. Die Geltendmachung und Durchsetzung derselben unter dem Stichwort „Originalität“ sollten Sie Ihrem Oldtimer-Anwalt überlassen.

Entsprechende Ansprüche setzen voraus, dass tatsächlich eine Reparaturvornahme erfolgt und auch nachgewiesen wird. Die Reparatur kann auch in fachmännischer Eigen­leistung erfolgen. Auch hier bedarf die Durchsetzung Ihrer Ansprüche oftmals anwaltlicher Hilfe.

Sollte Personenschaden zu beklagen sein, so kommen unter anderem Ansprüche auf Schmerzensgeld, Haushalts­ Führungsschaden sowie Erstattung der Kosten der ärzt­lichen Heilbehandlung in Betracht. Vorsicht vor vorschnellen Abfindungsvereinbarungen!

Der unschuldig Geschädigte ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, hätte sich der Unfall nicht ereignet. Oft werden Positionen wie Ab- und Anmeldekosten, Finanzie­rungskosten, Standkosten, Fahrtkosten, Auslagenpauschale usw. übersehen. Die Versicherung wird Sie auf diese Positionen von sich aus eher nicht.

Schadensmeldung

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